Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Romina Mineralbrunnen GmbH für Unternehmer
- im Folgenden Romina -

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  1. Romina liefert bei allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen nur unter Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt.
  2. Die Bedingungen gelten für alle Geschäfte von Romina mit deren Kunden, die Unternehmer sind (gewerblich oder selbständig tätige natürliche und juristische Personen) Angebote von Romina sind freibleibend. Nimmt der Kunde die Angebote von Romina nicht unverändert an, gilt ein Schweigen von Romina nicht als Annahme. Unbeschadet seines Rücktrittsrechts erklärt der Kunde mit der Bestellung verbindlich die Ware erwerben zu wollen. Romina kann das Angebot 2 Wochen seit Eingang der Bestellung annehmen, durch schriftliche Bestätigung oder Zusendung der Ware.
  3. Bestellt der Kunde per E-Mail, bestätigt Romina unverzüglich den Eingang der Bestellung, die Bestätigung des Eingangs gilt nicht als Annahme der Bestellung. Die Eingangsbestätigung kann jedoch von Romina mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Die Annahme der Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Ware bei Romina. Bei Nichtverfügbarkeit wird der Kunde sofort verständigt und eine etwaige Gegenleistung zurückerstattet.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

  1. Romina behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  2. Der Kunde ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und Romina über den Zugriff Dritter auf die Ware (etwa durch Pfändung oder ähnliches) sowie bei Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich zu unterrichten.
  3. Wechselt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware den Besitzer oder zieht der Kunde um, hat er Romina unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf das von Romina gelieferte Leergut.
  5. Der Kunde hat die Möglichkeit das Leergut über im deutschen Lebensmittel- und Getränkehandel installierte Leergutautomaten gegen umgehende Pfanderstattung zu entsorgen oder das Leergut per zu bestellendem Leergutsack an Romina zurückzusenden. Der Kunde erhält innerhalb 1 Woche nach Eingang des Leergutes bei Romina den Pfandwert per Überweisung.

§ 3 Gefahrübergang und Mängelansprüche

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht auch im Falle des Versendungskaufes mit Übergabe an den Kunden über.
  2. Bei Mängeln der Ware kann der Kunde von Romina Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Tritt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen Mängel zu.
  3. Die Haftung von Romina ist vom Grunde her, soweit es um Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geht, bei Pflichtverletzung wegen Verzugs oder Mängeln der Leistung wie folgt beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet Romina nur auf den nach Art der von Romina gelieferten Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Romina nicht. Romina haftet bei Pflichtverletzungen, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen oder wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, bei sonstigen Pflichtverletzungen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Kommt Romina mit der Lieferung in Verzug, beschränkt sich der Verzugsschaden von vorne herein auf die Haftungshöchstsumme von 5% des Nettowarenwertes.
  4. Leistungshindernisse, die Romina nicht zu vertreten hat, entbinden Romina von jeglicher Leistungs- und Schadensersatzpflicht. Fristen, die Romina einzuhalten hat, verlängern sich solange sich Leistungshindernisse auswirken, die Romina nicht zu vertreten hat.  Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Leistungshindernisse solange fortbestehen, dass sie den Vertragszweck gefährden.
  5. Die gesetzliche Regelung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 Zahlung und Aufrechnung

Die Preise von Romina verstehen sich inklusive der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen an Romina sind spätestens 1 Woche nach Zugang der Ware durch spesenfreie Überweisung zu leisten. Mit Überschreitung des Zahlungsziels von 1 Woche kommt der Kunde in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu leisten. Zur Aufrechnung mit gleichartigen Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Verjährung, Ausschluss von Mängelansprüchen

Mängelansprüche von Unternehmern gegen Romina verjähren in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, Mängelansprüche von Verbrauchern verjähren seit Ablieferung der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Ware die ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hat, sind Mängelansprüche nach Ablauf des MHD ausgeschlossen.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort für Leistungen von Romina und des Kunden ist der Sitz von Romina. Ist der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Romina und dem Kunden der Sitz von Romina. Es gilt deutsches Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt es nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Romina und der Kunde vereinbaren bereits jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine, der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommende, gültige Ersatzbestimmung zu vereinbaren.